Sie erfahren, welche Pflichten aus Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für die Baustelle gelten, wie Sie Nachunternehmer vorab prüfen und wie eine Prüfung durch den Zoll am Tor geordnet abläuft.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist eine Arbeitseinheit der Zollverwaltung. Sie prüft unter anderem, ob Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet sind, ob der gesetzliche Mindestlohn und branchenbezogene Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Ausländer mit der erforderlichen Erlaubnis arbeiten. Grundlage ist vor allem das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Das Baugewerbe gehört zu den Branchen, die dort ausdrücklich mit besonderen Pflichten genannt sind.
Prüfungen auf Baustellen kommen in der Regel unangekündigt. Die Beamten dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der Arbeitszeit betreten, Personen befragen und Unterlagen einsehen. Arbeitgeber, Beschäftigte und auch Auftraggeber, die auf dem Gelände angetroffen werden, müssen die Prüfung dulden und mitwirken.
Für den Generalunternehmer geht es dabei um zwei Ebenen. Zum einen um die eigenen Beschäftigten, für die er als Arbeitgeber alle Pflichten selbst erfüllen muss. Zum anderen um seine Nachunternehmer und deren Nachunternehmer, für deren Lohnzahlung er unter bestimmten Voraussetzungen haftet. Der Zugang zur Baustelle ist der Ort, an dem beide Ebenen zusammenlaufen.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Pflichten, die bei einer Prüfung auf der Baustelle eine Rolle spielen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber, die eigene Vorbereitung zu ordnen.
| Pflicht | Grundlage | Wen sie trifft |
|---|---|---|
| Amtlichen Ausweis mitführen und vorlegen | § 2a SchwarzArbG | jede im Baugewerbe tätige Person |
| Schriftlicher Hinweis auf die Mitführungspflicht | § 2a SchwarzArbG | jeder Arbeitgeber, Hinweis aufbewahren |
| Sofortmeldung zur Sozialversicherung | § 28a SGB IV | Arbeitgeber, spätestens bei Arbeitsaufnahme |
| Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen | § 17 MiLoG | Arbeitgeber, spätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag |
| Unterlagen in Deutschland bereithalten | § 17 MiLoG | Arbeitgeber, auch mit Sitz im Ausland |
| Meldung vor Arbeitsbeginn | § 16 MiLoG und AEntG | Arbeitgeber mit Sitz im Ausland |
| Haftung für das Mindestentgelt | § 14 AEntG, § 13 MiLoG | Auftraggeber in der Nachunternehmerkette |
| Haftung für Sozialversicherungsbeiträge | § 28e SGB IV | Bauunternehmer, der Bauleistungen weitergibt, unter Voraussetzungen |
Die Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für entsandte Beschäftigte aus anderen EU-Staaten ist außerdem die A1-Bescheinigung wichtig, die belegt, in welchem Staat die Person sozialversichert ist. Bei Staatsangehörigen aus Drittstaaten zählt der Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis zur Beschäftigung.
Die Nachunternehmerhaftung nach § 14 AEntG ist der Kern der Sache. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das gilt auch für alle weiteren Nachunternehmer in der Kette und für eingesetzte Verleiher. Über § 13 MiLoG gilt das ebenso für den gesetzlichen Mindestlohn.
Praktisch heißt das: Bekommt ein Beschäftigter eines Nachunternehmers in dritter Reihe seinen Mindestlohn nicht, kann er sich direkt an den Generalunternehmer wenden. Die Haftung hängt nicht davon ab, ob der Generalunternehmer davon wusste. Hinzu kommt, dass für Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge des Nachunternehmers besteht, mit gesetzlich geregelten Entlastungsmöglichkeiten etwa über eine Präqualifikation.
Daneben drohen Bußgelder, wenn ein Auftraggeber Leistungen in erheblichem Umfang von einem Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt. Verstöße können außerdem zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen. Für Unternehmen, die regelmäßig für öffentliche Auftraggeber bauen, ist das ein erhebliches Risiko.
Die beste Vorbereitung auf eine Prüfung beginnt nicht am Tor, sondern im Einkauf. Wer Nachunternehmer vor der Beauftragung sorgfältig auswählt und prüft, senkt das Haftungsrisiko und hat bei einer Prüfung belastbare Unterlagen. Bewährt hat sich eine feste Unterlagenliste, die vor dem ersten Arbeitstag vollständig sein muss.
Achten Sie auf die Gültigkeit der Bescheinigungen. Unbedenklichkeitsbescheinigungen haben ein Ausstellungsdatum und verlieren mit der Zeit an Aussagekraft. Eine Wiedervorlage alle paar Monate gehört zum Nachunternehmermanagement. Viele Generalunternehmer lassen die Unterlagen zentral prüfen und geben Nachunternehmer erst frei, wenn die Liste vollständig ist. Erst dann darf die Firma Personal für die Baustelle anmelden.
Am Tor entscheidet sich, ob eine Prüfung ruhig verläuft oder in Unordnung endet. Die Beamten wollen in kurzer Zeit wissen, wer auf der Baustelle arbeitet und für welche Firma. Wer das auf Knopfdruck beantworten kann, verkürzt die Prüfung und zeigt, dass die Baustelle im Griff ist.
Grundlage ist eine aktuelle Personendokumentation: Wer ist heute auf dem Gelände, für welchen Arbeitgeber, seit wann. Ein sauber geführter Baustellenausweis mit Ausgabeliste und das Torbuch liefern diese Angaben. Elektronische Zutrittssysteme können eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste je Firma ausgeben.
Die Pflicht, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, liegt beim jeweiligen Arbeitgeber, nicht beim Generalunternehmer. Die Ein- und Ausgangsdaten am Tor können aber helfen, Unstimmigkeiten zu erkennen, etwa wenn ein Nachunternehmer acht Stunden aufschreibt und seine Leute nachweislich zwölf Stunden auf dem Gelände waren. Wer solche Daten auswertet, sollte das vorher datenschutzrechtlich geklärt haben.
Kommt der Zoll, zählt eine eingeübte Reihenfolge. Ein Beispiel aus der Praxis: Auf einem Gewerbebauprojekt in Schleswig-Holstein fuhren mehrere Fahrzeuge der FKS am frühen Morgen vor. Der Torposten bat um die Dienstausweise, informierte nach Ablaufkarte die Bauleitung, öffnete den Container für die Befragungen und rief die Tagesliste ab. Die Bauleitung war nach wenigen Minuten vor Ort. Die Prüfung lief über den Vormittag, der Baubetrieb ging in den nicht betroffenen Bereichen weiter.
| Schritt | Wer | Hinweis |
|---|---|---|
| Dienstausweis zeigen lassen | Torposten | freundlich, ohne Verzögerung |
| Bauleitung und Ansprechpartner informieren | Torposten | nach festgelegter Liste |
| Zugang ermöglichen | Torposten | Beamte nicht aufhalten, Wege zeigen |
| Tagesliste und Firmenliste übergeben | Torposten oder Bauleitung | aktueller Stand, ausgedruckt oder digital |
| Raum für Befragungen bereitstellen | Bauleitung | mit Tisch, Stühlen, Licht |
| Nachunternehmer informieren | Bauleitung | Ansprechpartner der Firmen zur Baustelle holen |
| Ergebnisse festhalten | Bauleitung | wer wurde befragt, welche Unterlagen angefordert |
Der Torposten ist dabei Ansprechpartner, nicht Beteiligter. Er unterstützt mit Informationen und Orientierung, gibt aber keine Auskünfte über einzelne Beschäftigte, die er nicht sicher kennt, und äußert keine Vermutungen. Er hält niemanden fest und schickt auch niemanden weg. Weisungen der Beamten sind zu befolgen.
Viele Probleme bei Prüfungen haben nichts mit vorsätzlichem Lohndumping zu tun, sondern mit Unordnung. Die häufigsten Schwachstellen lassen sich mit wenig Aufwand beseitigen.
Eine kontrollierte Zufahrt ist kein Allheilmittel gegen Schwarzarbeit. Sie sorgt aber dafür, dass Sie jederzeit wissen, wer auf Ihrer Baustelle arbeitet. Genau das ist bei einer Prüfung die erste Frage.
Zum Schluss eine kurze Liste, die Sie vor Projektbeginn und danach in regelmäßigen Abständen durchgehen können. Sie eignet sich auch als Grundlage für eine Besprechung mit der Bauleitung und dem Einkauf.
Baulogistik Nord, ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH, besetzt Tore und Zugänge mit geschultem Personal nach § 34a GewO und führt die Zugangskontrolle mit digitalen Einsatz- und Kontrollberichten. Für Generalunternehmer erstellen wir gern ein Angebot über die Kontaktseite.
Nein, die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz trifft den jeweiligen Arbeitgeber. Der Generalunternehmer haftet aber unter Umständen für den Mindestlohn der Beschäftigten seiner Nachunternehmer. Deshalb lohnt es sich, vertraglich die Vorlage der Aufzeichnungen auf Anforderung zu vereinbaren.
Er darf sich den Dienstausweis zeigen lassen und die Bauleitung informieren. Den Zugang verzögern oder verweigern darf er nicht, die Beamten haben ein gesetzliches Betretungsrecht. Ein kurzer, geordneter Ablauf liegt im Interesse aller.
Nein. Im Baugewerbe muss jede tätige Person einen Pass, Personalausweis oder ein anerkanntes Ersatzdokument mitführen und vorlegen. Der Baustellenausweis zeigt nur, dass die Person für die Baustelle angemeldet ist.
Die Haftung für das Mindestentgelt ist verschuldensunabhängig und lässt sich vertraglich gegenüber den Beschäftigten nicht ausschließen. Sorgfältige Auswahl, Nachweise und Rückgriffsregelungen im Vertrag mindern aber das wirtschaftliche Risiko. Für die Sozialversicherungsbeiträge sieht das Gesetz eigene Entlastungsmöglichkeiten vor.
Die Beamten nehmen die Personalien auf und prüfen die Firma. Der Generalunternehmer sollte klären, wie die Firma auf die Baustelle kam, und den Zugang künftig auf freigegebene Firmen beschränken. Je nach Vertrag kann das Folgen für den beauftragenden Nachunternehmer haben.
Ja. Auch Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe gehören zu den Branchen mit besonderen Pflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Logistiker, Staplerfahrer und Torposten müssen deshalb ebenfalls einen amtlichen Ausweis mitführen.
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