Sie wissen danach, welche Bau- und Abbruchabfälle getrennt gesammelt werden müssen, wie eine prüffeste Dokumentation aussieht und wie Sie die Trennung im Baustellenalltag organisieren.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) konkretisiert für gewerbliche Abfälle, was das Kreislaufwirtschaftsgesetz allgemein vorgibt: Vermeidung vor Wiederverwendung, Wiederverwendung vor Recycling, Recycling vor sonstiger Verwertung und Beseitigung. Für Baustellen ist vor allem § 8 wichtig. Er regelt die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen. § 9 regelt, was mit Gemischen geschehen muss, die trotzdem entstehen.
Die Pflichten treffen den Erzeuger und den Besitzer der Abfälle. Auf einer Baustelle ist das selten nur eine Partei. Bauherr, Generalunternehmer und jedes Nachunternehmergewerk können Erzeuger oder Besitzer sein. Deshalb gehört die Frage, wer welche Abfälle trennt, sammelt und dokumentiert, in die Verträge und in die Baustellenordnung, nicht erst in die erste Baubesprechung mit vollen Mulden.
§ 8 Absatz 1 nennt zehn Fraktionen, die getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Jede Fraktion ist über ihren Abfallschlüssel nach AVV eindeutig bezeichnet.
| Fraktion | Abfallschlüssel (AVV) | Typische Herkunft auf der Baustelle |
|---|---|---|
| Glas | 17 02 02 | Fenstertausch, Glasfassaden, Abbruch |
| Kunststoff | 17 02 03 | Folien, Rohre, Profile, Verpackungsreste aus dem Ausbau |
| Metalle einschließlich Legierungen | 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11 | Bewehrungsreste, Kabel, Bleche, Rohre |
| Holz | 17 02 01 | Schalung, Paletten aus dem Bau, Abbruchholz |
| Dämmmaterial | 17 06 04 | Dämmplatten ohne gefährliche Stoffe |
| Bitumengemische | 17 03 02 | Dachbahnen und Abdichtungen ohne Kohlenteer |
| Baustoffe auf Gipsbasis | 17 08 02 | Gipskarton, Trockenbau, Putzreste |
| Beton | 17 01 01 | Abbruch, Fundamentreste, Überschussmengen |
| Ziegel | 17 01 02 | Mauerwerk aus Rückbau und Ausbruch |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | Bad- und Küchenrückbau, Sanitärkeramik |
Die Tabelle ersetzt keine Einstufung im Einzelfall. Sobald Abfälle gefährliche Stoffe enthalten, gelten andere Schlüssel mit Sternchen und deutlich strengere Regeln. Asbesthaltige Baustoffe, teerhaltige Bitumengemische oder künstliche Mineralfasern alter Bauart gehören nie in die normalen Fraktionen. Sie werden gesondert erfasst, verpackt und über das Nachweisverfahren entsorgt.
Neben den Bau- und Abbruchabfällen fallen auf jeder größeren Baustelle auch gewerbliche Siedlungsabfälle an: im Baubüro, in den Pausenräumen, aus Verpackungen der Anlieferungen. Für sie gelten §§ 3 und 4 GewAbfV mit eigenen Fraktionen, etwa Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.
In der Praxis wird dieser Teil oft übersehen, weil er mengenmäßig klein wirkt. Gerade Verpackungen aus dem Innenausbau summieren sich aber schnell. Wer Kartonagen und Folien von Anfang an getrennt erfasst, entlastet den Mischcontainer und senkt den Anteil, der aufwendig nachsortiert werden muss.
§ 8 Absatz 2 erlaubt Ausnahmen, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch unmöglich kann sie etwa sein, wenn für mehrere Behälter schlicht kein Platz vorhanden ist oder der Rückbau aus statischen Gründen kein Trennen erlaubt. Wirtschaftlich unzumutbar kann sie sein, wenn die Kosten außer Verhältnis zu einer gemischten Sammlung und anschließenden Behandlung stehen, etwa bei starker Verschmutzung oder sehr geringen Mengen einzelner Fraktionen.
Eine Ausnahme ist kein Freibrief. Sie muss begründet und dokumentiert werden. Und sie hat Folgen: Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, müssen nach § 9 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, gehen in eine Aufbereitungsanlage. Für diese mineralischen Gemische ist eine Bestätigung in Textform einzuholen, dass die Anlage daraus definierte Gesteinskörnungen herstellt.
Nach § 8 Absatz 3 ist die Erfüllung der Trennpflicht zu dokumentieren. Die Verordnung nennt dafür ausdrücklich Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine. Die Unterlagen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Bau- und Abbruchabfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. Die Trennpflicht selbst bleibt davon unberührt.
Bewährt hat sich ein schlanker Abfallordner je Baustelle, digital oder auf Papier, der von Beginn an mitwächst. Nachträglich zusammengesuchte Belege sind lückenhaft und überzeugen bei einer Kontrolle selten.
Ob die Trennung funktioniert, entscheidet sich nicht im Vertrag, sondern am Container um sieben Uhr morgens. Die Erfahrung aus Baustellen in Hamburg, Schleswig-Holstein und Berlin zeigt: Wo Behälter gut erreichbar, eindeutig beschriftet und regelmäßig geleert sind, wird getrennt. Wo der Weg zum richtigen Container länger ist als zum Mischcontainer, nicht.
Planen Sie die Entsorgung deshalb als Teil der Baustelleneinrichtung. Die Stellplätze brauchen eine Zufahrt für den Abholer, die den Anlieferverkehr nicht blockiert, und sie müssen mit dem Baufortschritt wandern. Im Hochbau haben sich zusätzlich kleine Sammelstellen auf den Geschossen bewährt, die regelmäßig per Kran oder Aufzug geleert werden. Mehr zur Gesamtorganisation zeigt der Ratgeber Entsorgung auf der Baustelle.
Viele Bauleitungen übertragen die tägliche Kontrolle der Entsorgungsinseln, das Abrufen der Abholungen und das Führen der Dokumentation an eine eigene Logistikkoordination. Das entlastet Polier und Bauleiter und sorgt dafür, dass Belege nicht erst gesucht werden müssen, wenn die Behörde fragt.
Die Weichen für eine saubere Abfalltrennung werden vor dem ersten Spatenstich gestellt. Wer diese Punkte in der Arbeitsvorbereitung klärt, muss später weniger nachsteuern und hat die Belege für eine Kontrolle griffbereit.
Planen Sie außerdem einen festen Termin, an dem Füllstände, Fehlwürfe und Belege gemeinsam geprüft werden. Ein kurzer wöchentlicher Rundgang mit Foto reicht oft aus, um Abweichungen früh zu erkennen und den Abfallordner aktuell zu halten.
Die meisten Probleme entstehen nicht aus Unwissen, sondern aus fehlender Zuständigkeit. Wenn jeder Nachunternehmer seine Abfälle irgendwie loswerden muss, landen sie im nächstbesten Container.
Bei Rückbau und Bestandsbauten lohnt sich vorab eine Schadstofferkundung. Sie klärt, welche Bauteile gesondert ausgebaut werden müssen, und verhindert, dass belastetes Material in die normalen Fraktionen gerät. Unsere ökologische Baubegleitung unterstützt bei Umweltkontrollen und Dokumentation, die operative Baulogistik bei der täglichen Organisation der Entsorgungsinseln. Baulogistik Nord ist ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH in Neumünster.
§ 8 GewAbfV nennt zehn Fraktionen: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik. Gefährliche Abfälle werden zusätzlich gesondert erfasst. Für Abfälle aus Büro und Sozialbereich gelten eigene Fraktionen nach § 3.
Ja, die Trennpflicht selbst gilt grundsätzlich unabhängig von der Größe. Die Dokumentationspflicht entfällt aber, wenn insgesamt nicht mehr als 10 Kubikmeter Bau- und Abbruchabfälle anfallen. Eine Ausnahme von der Trennung ist nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit möglich.
Die Verordnung nennt Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine. Am besten führen Sie diese Belege ab dem ersten Tag laufend in einem Abfallordner je Baustelle. Ausnahmen und Bestätigungen von Anlagen für Gemische gehören ebenfalls hinein.
Gemische mit überwiegend Kunststoff, Metall oder Holz müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Mineralische Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik gehen in eine Aufbereitungsanlage. Für sie ist eine Bestätigung einzuholen, dass dort definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.
Verantwortlich sind Erzeuger und Besitzer der Abfälle. Auf einer Baustelle können das Bauherr, Generalunternehmer und Nachunternehmer sein. Deshalb sollten Verträge und Baustellenordnung klar regeln, wer Behälter stellt, wer trennt und wer die Dokumentation führt.
Nur im Rahmen der Ausnahmen nach § 8 Absatz 2 und mit Begründung. Grundsätzlich ist die Trennung an der Anfallstelle vorgesehen. Ein dauerhaft genutzter Mischcontainer ohne dokumentierten Grund erfüllt die Verordnung nicht.
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